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Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsklauseln in der der BU Versicherung
Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten bei manchen Berufsgruppen die Berufsklauseln beachtet werden. Diese regeln die Verweisbarkeit und die Versicherbarkeit der versicherten Personen. 
Zur DU-Klausel (Dienstunfähigkeitsklausel) finden Sie hier mehr Informationen.
Erwerbsunfähigkeitsklausel |
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Durch die Erwerbsunfähigkeitsklausel wird dem Versicherungsunternehmen die Verweisungsmöglichkeit erleichtert und die Leistungsvoraussetzungen erheblich verstärkt. Wenn die versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt (z.B. Künstler), eine gefährliche Tätigkeit (Berufssportler) ausübt oder wenn der Beruf ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten erfordert oder es sich nicht um eine geregelte Tätigkeit handelt (Schriftsteller), tritt die Klausel in Kraft.
Betroffene Berufsgruppen sind z. B. Abbrucharbeiter, Bauarbeiter, Arbeiter ohne nähere Angabe, Ballettlehrer, Brauereiarbeiter, Croupier, Detektiv, Dockarbeiter, Fabrikarbeiter, Gebäudereiniger, Raumpflegerin, Fensterputzer, Hausmeister, Küchenhilfe, Landarbeiter, Montagearbeiter, Nachtwächter, Schrotthändler, Straßenreiniger, Taxifahrer, Wachmann, Zimmermädchen.
Ärzteklausel |
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Die Arztklausel verringert die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten (auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker), wenn die Möglichkeit fehlt, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (sog. Facharztklausel). Fachärzte können dadurch nicht mehr auf Vergleichsberufe außerhalb ihres Fachbereichs verwiesen werden.
Anwaltsklausel |
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Durch die Anwaltsklausel können rechts- und steuerberatende Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nicht auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden.
Tätigkeitsklausel |
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Bei Inhabern, Leitern und Mitarbeiter eines Unternehmens, die in ihrem Beruf sowohl kaufmännisch wie körperlich tätig sind, kommt die Tätigkeitsklausel zum tragen. Sie besagt, dass nur die kaufmännische Tätigkeit versichert werden kann.
Fluguntauglichkeitsklausel (loss of license-Klausel) - LOL Klausel |
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Bei Piloten, Fluglotsen und Cockpit-Personal wird die Loss of Licence Klausel im Falle eines krankheitsbedingten Lizenzverlust eingesetzt. Die LOL Klausel ist mittlerweile, ab 01.01.2008 bei nur noch sehr wenigen Gesellschaften im Bedingungswerk verankert. Bei Interesse an der loss of licence Klausel kontaktieren Sie uns bitte.
Seedienstuntauglichkeitsklausel |
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Falls Kapitäne und Seeoffiziere wegen Seeuntauglichkeit von ihrem Patent keinen Gebrauch machen können, wird die Seedienstuntauglichkeitsklausel angewandt.