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Berufsunfähigkeitsversicherung: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
Die Versicherungsbedingungen werden beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von kaum jemandem beachtet. In einigen Versicherungssparten kann man in der Tat darauf vertrauen, dass "schon alles passen wird" (Beispiel Kfz-Haftpflichtversicherung), da sich diese AVB meist kaum unterscheiden.
Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen entscheiden jedoch die Bedingungen am Ende, ob der Versicherungsnehmer die vereinbarte BU-Leistung erhält oder ob die Versicherung mit einem Verweis auf einen Passus in ihren AVB die Leistung verweigert. Nachfolgend einige der wichtigsten Leistungsmerkmale eines guten Tarifs.
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Der Verzicht auf abstrakte Verweisbarkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Versicherungsgesellschaften haben grundsätzlich ein Verweisungsrecht im Berufsunfähigkeitsfall. Der Versicherte muss voraussichtlich dauernd - zumindest jedoch 6 Monate - außerstande sein, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Durch die Formulierungen "bisherige Lebensstellung" und "aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten" kann der Versicherte nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die 1. einen sozialen Abstieg oder ein deutlich geringeres Einkommen mit sich bringt und 2. eine andere Qualifikation und Berufserfahrung erfordern würde.
Problematisch ist eine solche Verweisung da es bei diesem Verweisungsrecht keine Rolle spielt, ob der Versicherte in der neuen Tätigkeit überhaupt eine Anstellung findet oder ob gar das Berufsbild überhaupt existiert. Wenn eine solche Verweisung "theoretisch möglich" wäre, würde dies genügen. In der Praxis könnte der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben und würde dennoch keine BU-Leistung von seinem Versicherer erhalten.
Hier ein Beispiel aus der Praxis:
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Prognosezeitraum der Berufsunfähigkeit
Laut Definition der Berufsunfähigkeit muss der Versicherte "voraussichtlich dauernd" außerstande sein, seinen Beruf weiter auszuüben, was in der Praxis dann der Fall ist, wenn eine Prognose über mindestens 3 Jahre vom Arzt bestätigt wird. Gute Tarife sehen die Berufsunfähigkeit auch als erfüllt an, wenn der Arzt sie für "voraussichtlich 6 Monate" prognostiziert. Im Einzelfall wird es für einen Arzt sehr schwierig, eine treffende Prognose für die nächsten 3 Jahre abzugeben, da eine auf 6 Monate verkürzte Prognose eher zu treffen ist. Dies bedeutet für einen Versicherungsnehmer oft den Unterschied zwischen Ablehung und Zusage der BU-Leistung. Ein gutes Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte also diesen auf 6 Monate verkürzten Prognosezeitraum enthalten.
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Verzicht auf § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
Sollte sich bei bestehendem Vertragsverhältnis einer Berufsunfähigkeitsversicherung herausstellen, dass bereits bei Vertragsbeginn bzw. bei Antragstellung ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorhanden war, das jedoch keiner der beiden Vertragsparteien bekannt war bzw. bekannt sein konnte und schuldlos nicht angegeben wurde, so kann die Versicherungsgesellschaft laut Paragraph 19 VVG einen höheren Beitrag verlangen oder den Vertrag kündigen. Der Verzicht auf die Anwendung des § 19 VVG sollte also nach im Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf jeden Fall eingeschlossen sein.
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Weltweiter Versicherungsschutz bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei gewöhnlichen Urlaubsaufenthalten besteht meist weltweit Versicherungsschutz in einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ist der Versicherte über einen längeren Zeitraum (bspw. 6 Monate) oder sogar auf Dauer im Ausland, egal ob beruflich oder privat, verweigern oft etliche Gesellschaften den Versicherungsschutz. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte also unbedingt einen weltweiten Versicherungsschutz ohne temporäre Einschränkungen enthalten.
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Nachversicherungsgarantien in Berufsunfähigkeitsversicherungen
Nachversicherungsgarantien im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung bedeuten eine Erhöhung der Versicherungsleistung ohne eine erneute Gesundheitsprüfung, allerdings nur bei bestimmten besonderen Ereignissen. In bestimmten Situationen ist die bisherige abgesicherte BU-Rente nicht mehr ausreichend. Dies kann durch familiäre Veränderungen (Heirat oder Geburt), Immobilienerwerb, Volljährigkeit, erstmaliges Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zustande kommen. Der Berufsunfähigkeitsversicherung-Tarif sollte also entsprechende Nachversicherungsgarantien beinhalten, um dem gestiegenen Bedarf der Absicherung in den eben genannten Situationen nachzukommen.
"Ein Isolierhelfer konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben, weil er an Morbus Parkinson erkrankt war. Er litt insbesondere unter Tremor im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines sowie Störungen der Feinmotorik der rechten Hand. Ärztlich wurde ihm eine 80-prozentige Berufsunfähigkeit bescheinigt. Als der Parkinson-Kranke deshalb Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beantragte, lehnte diese jedoch ab. Die Begründung war: Auch wenn der Mann seinen bisherigen Beruf nicht mehr auszuüben vermöge, so könne er doch eine Alternativtätigkeit aufnehmen, beispielsweise als Pförtner. Deshalb müsse er sich auf diesen Beruf verweisen lassen und könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen."
Dieses Beispiel verdeutlicht die Wichtigkeit des abstrakten Verweisungsverzichts. Achten Sie daher beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt darauf, dass ein Verzicht auf abstrakte Verweisung vereinbart ist. Denn ist der Verzicht auf diese abstrakte Verweisungsmöglichkeit im Bedingungswerk verankert, kann das jeweilige Versicherungsunternehmen den Versicherten nicht mehr abstrakt auf einen anderen Beruf verweisen und die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung muss ausgezahlt werden.
Es gibt noch weitere zahlreiche andere Leistungsmerkmale, die bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung von großer Bedeutung sind, welche abhängig von der jeweiligen Situation des Versicherten eine unterschiedlich große Rolle spielen (selbständig - angestellt; ledig - verheiratet; Öffentlicher Dienst - Privatwirtschaft; etc.).
Da wir auf dieser Seite aber nicht alle BU-Bedingungen vollständig erörtern können, möchten wir Sie bitten, bei weiterführenden Fragen oder individuellem Beratungsbedarf, sich mit uns in Verbindung zu setzen.